Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 25 a (Mündliche Verhandlung; Protokoll und Tonbandaufnahme)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

1Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. 2Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.





 Stand: 01.02.2024