Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.





 Stand: 01.04.2024