§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
StGB ( Strafgesetzbuch )
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln