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§ 303 c Strafantrag

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

In den Fällen der §§ 303, 303 a Abs. 1 und 2 sowie § 303 b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.





 Stand: 01.04.2024