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§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

(1)  Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)  § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024