Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 57 b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.





 Stand: 01.04.2024