§ 68 d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
StGB ( Strafgesetzbuch )
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68 a Abs. 1 und 5, den §§ 68 b und 68 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (2) 1Bei einer Weisung gemäß § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2§ 67 e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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