§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
StGB ( Strafgesetzbuch )
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Stand: 01.05.2022
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