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§ 47 a Vorrang der Jugendgerichte

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

1Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. 2§ 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024