§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
JGG ( Jugendgerichtsgesetz )
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln