Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.





 Stand: 01.02.2024