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§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

1Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61 a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.





 Stand: 01.02.2024