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§ 45 Zuständigkeit des Gerichts

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.





 Stand: 01.02.2024