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§ 61 Abschluß der Ermittlungen

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.





 Stand: 01.04.2024