§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen. (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
Stand: 01.03.2021
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln