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§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.





 Stand: 01.02.2024