§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Stand: 01.02.2024
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