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§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe

EStG ( Einkommensteuergesetz )

 
 

(1)  Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2)  Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.





 Stand: 01.04.2024