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§ 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

 
 

(1)  1Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zusammen veranlagt worden sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte erlitten hat. (2)  1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes einzeln veranlagt worden sind. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, in den negative Einkünfte nach § 10 d Abs. 1 des Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwendung des § 10 d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.





 Stand: 01.04.2024