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§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

 
 

(1)  Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. 2Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend; 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. 2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend; 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. 2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt. (2)  1Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 2Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf . . . Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 . . . Prozent Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das . . . te Lebensjahr vollendet hatte
1 2 3
1 0 entfällt
2 1 entfällt
3 2 97
4 4 92
5 5 88
6 7 83
7 8 81
8 9 80
9 10 78
10 12 75
11 13 74
12 14 72
13 15 71
14-15 16 69
16-17 18 67
18 19 65
19 20 64
20 21 63
21 22 62
22 23 60
23 24 59
24 25 58
25 26 57
26 27 55
27 28 54
28 29 53
29-30 30 51
31 31 50
32 32 49
33 33 48
34 34 46
35-36 35 45
37 36 43
38 37 42
39 38 41
40-41 39 39
42 40 38
43-44 41 36
45 42 35
46-47 43 33
48 44 32
49-50 45 30
51-52 46 28
53 47 27
54-55 48 25
56-57 49 23
58-59 50 21
60-61 51 19
62-63 52 17
64-65 53 15
66-67 54 13
68-69 55 11
70-71 56 9
72-74 57 6
75-76 58 4
77-79 59 2
ab 80 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen.




 Stand: 01.02.2024