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§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.





 Stand: 01.04.2024