§ 297 Aussetzung der Verwertung
AO ( Abgabenordnung )
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
Stand: 01.02.2024
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