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§ 297 Aussetzung der Verwertung

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.





 Stand: 01.02.2024