§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
AO ( Abgabenordnung )
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln