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§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024