Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 113 Auswahl der Behörde

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.





 Stand: 01.02.2024