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Artikel 121 (Begriff "Mehrheit der Mitglieder")

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.





 Stand: 01.02.2024