Artikel 91 d (Evaluation der Verwaltungseffizienz)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Stand: 01.02.2024
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