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Artikel 91 d (Evaluation der Verwaltungseffizienz)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.





 Stand: 01.02.2024