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§ 218 d Besondere Zuständigkeiten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

(1)  Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1 a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1 a und Absatz 4 oder des § 129 a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1 a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1 a und Absatz 4 sowie des § 129 a gilt insoweit als wesentliche Änderung. (2)  1Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1 a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1 a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. 2Dabei sind auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1 a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1 a oder dem § 129 a eine andere Zuständigkeit begründen. (3)  Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. (4)  Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen. (5)  weggefallen





 Stand: 01.02.2024