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§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.





 Stand: 01.04.2024