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§ 138 Unterrichtung der Versicherten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.





 Stand: 01.02.2024