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Sozialverwaltungsverfahren
SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
ZWEITES KAPITEL Schutz der Sozialdaten
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Sozialverwaltungsverfahren
SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
ZWEITES KAPITEL Schutz der Sozialdaten
ERSTER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT Verarbeitung von Sozialdaten
DRITTER ABSCHNITT Besondere Datenverarbeitungsarten
VIERTER ABSCHNITT Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
VIERTER ABSCHNITT Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
§ 85 Strafvorschriften
§ 81 a Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81 c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
§ 85 a Bußgeldvorschriften
§ 81 b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
§ 83 a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
§ 82 a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
VIERTER ABSCHNITT Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
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§ 85 Strafvorschriften
§ 81 a Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81 c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
§ 85 a Bußgeldvorschriften
§ 81 b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
§ 83 a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
§ 82 a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden