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§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.





 Stand: 01.04.2024