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§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.





 Stand: 01.04.2024