§ 110 Pauschalierung
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
1Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. 2Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. 3Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. 4Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.
Stand: 01.03.2023
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