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§ 41 a Vorübergehender Auslandsaufenthalt

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.





 Stand: 01.04.2024