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§ 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

1Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. 2Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024