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§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.





 Stand: 01.04.2024