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§ 128 Zusatzerhebungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.





 Stand: 01.02.2024