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§ 34 c Zuständigkeit

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

(1)  Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2)  Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024