§ 34 c Zuständigkeit
SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Stand: 01.02.2024
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