§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene
SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln