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§ 28 a Leistungen der Eingliederungshilfe

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

(1)  Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2)  Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.





 Stand: 01.04.2024