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§ 69 Stadtstaaten-Klausel

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.





 Stand: 01.04.2024