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§ 31 Vorbehalt des Gesetzes

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.





 Stand: 01.04.2024