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§ 35 Regelaltersrente

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.





 Stand: 01.02.2024