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§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.





 Stand: 01.04.2024