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§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

(1)  Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. (2)  Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3)  Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (4)  Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.





 Stand: 01.04.2024