§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Stand: 01.02.2024
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