§ 222 Ermächtigung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. 2Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
Stand: 01.04.2024
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