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§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.





 Stand: 01.02.2024