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§ 228 Grundsatz

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.





 Stand: 01.02.2024