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§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.





 Stand: 01.04.2024