Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 279 b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2§ 228 a gilt nicht.





 Stand: 01.04.2024