§ 279 b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2§ 228 a gilt nicht.
Stand: 01.04.2024
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