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§ 191 Verordnungsermächtigung

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.





 Stand: 01.02.2024